AGB
Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen
I. Allgemeines
(1) Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten - jeweils in der neuesten Fassung - für alle laufenden und künftigen Aufträge, sofern wir nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichungen anerkannt haben.
(2) Einkaufsbedingungen oder sonstigen Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners – nachstehend Auftraggeber genannt – wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widersprechen.
II. Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden vor dem Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich, sofern sie nicht im Kaufvertrag festgehalten werden. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind Mitarbeiter von uns nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
(3) Bei Rahmenverträgen, deren Erfüllung in mehreren Lieferungen erfolgt, gilt jede Lieferung als eigenständiges Rechtsgeschäft.
III. Preise und Zahlung
(1) Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. (Bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.) Irrtümer und Druckfehler vorbehalten. Die Gültigkeit endet spätestens mit Erscheinen des neuen Kataloges.
(2) Für Einwegartikel und Verpackungen verstehen sich die Preise inklusive Lizenzierungsgebühren. Die inkludierten Gebühren werden von uns an ein Duales System, an dem wir beteiligt sind, abgeführt.
(3) Für Lieferungen nach Deutschland gilt:
Bei einem Netto-Auftragswert ab 980,00 € erfolgt die Lieferung frei Haus (frei Bordsteinkante). Liegt der Auftragswert darunter, berechnen wir zusätzlich einen Versandkostenanteil in Höhe von 9,95 € für Pakete und 49,00 € für Paletten. Bei Lieferungen auf deutsche Inseln werden zusätzlich 13,00 € je Paket erhoben. Dieser Zuschlag ist unabhängig von den regulären Versandkosten. Paletten-Lieferungen auf deutsche Inseln erfolgen ausschließlich auf Anfrage.
Für Lieferungen nach Österreich gilt:
Bei einem Netto-Auftragswert ab 980,00 € erfolgt die Lieferung frei Haus (frei Bordsteinkante). Liegt der Auftragswert darunter, berechnen wir zusätzlich einen Versandkostenanteil in Höhe von 19,95 € für Pakete und 69,00 € für Paletten.
(4) Die ersten drei Zahlungen laufen grundsätzlich per Vorkasse (Banküberweisung). Bei weiteren Bestellungen kann nach Bonitätsauskunft gegebenenfalls ein Zahlungsziel gewährt werden.
(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(6) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Kommt der Auftraggeber unserem berechtigten Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In dieser Situation können wir auch sämtliche Beträge – auch etwa gestundete Summen – sofort fällig stellen. Schadenersatzansprüche stehen dem Auftraggeber in einem solchen Fall gegen uns nicht zu.
(7) Unsere Vertreter und Reisenden sind zur Entgegennahme von Bargeldern und Schecks berechtigt.
IV. Lieferung und Lieferzeit
(1) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(2) Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW) gemäß Incoterms 2010. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Lieferung durch ein vom Verkäufer ausgesuchtes und beauftragtes Transportunternehmen vorgenommen wird. Bei Waren, die per Spedition geliefert werden, erfolgt die Lieferung "frei Bordsteinkante", d.h. bis zu der Lieferadresse nächst gelegener öffentlicher Bordsteinkante, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
(4) Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
– die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
– die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
– dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(5) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer X. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
(6) Die Registrierungsnummer im Elektro-Altgeräte-Register lautet: WEEE-Reg.-Nr. DE 83809159. Im B2B sind Hersteller von Elektrogeräten dazu verpflichtet, eigene Altgeräte zurückzunehmen und fachgerecht zu entsorgen. ZIMAX Direkt GmbH ist nicht dazu verpflichtet Altgeräte abzuholen. Sie können Ihr Altgerät an einer Rücknahmestelle kostengünstig abgeben. Unter https://www.take-e-back.de/Gewerbe-Ruecknahmestellen-finden finden Sie eine Rücknahmestelle in Ihrer Nähe.
V. Umtausch- und Rückgaberecht
Im B2B-Bereich besteht kein gesetzliches Rückgabe- und Widerrufsrecht. Als Händler sind wir nicht verpflichtet, bestellte Ware zurückzunehmen. Ihre Zufriedenheit ist uns wichtig. Aus diesem Grund gewähren wir auf alle Artikel ein Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware. Voraussetzung dafür ist, dass der Artikel keine Beschädigungen oder Verunreinigungen aufweist und in der Originalverpackung, unbenutzt und mit sämtlichem Zubehör, zurückgegeben wird. Bei Transportschäden, Unvollständigkeit oder Verschmutzung behalten wir uns vor, den Wertverlust in Rechnung zu stellen oder die Rücknahme ganz zu verweigern. Wir behalten uns vor, Rücksendekosten in Rechnung zu stellen. Bei Rückgaben von Standard-Bestellungen, Speditionssendungen, Palettenwaren und Sperrgütern behalten wir uns vor, die Abholkosten in Rechnung zu stellen, wenn der Grund der Rückgabe durch Kundenverschulden (bspw. Artikel gefällt nicht, Fehlbestellung etc.) entstanden ist. Investitionsgüter, Sonderbestellungen und Artikel, die nach Ihren Spezifikationen gefertigt wurden (bspw. Sonderanfertigungen, Personalisierungen) sowie Einweg-Artikel aus dem Bereich Food-Verpackung / Take-Away etc. sind vom Umtausch und vom Rückgaberecht ausgeschlossen. Bei Fragen zur Rücksendung rufen Sie uns gerne an oder schicken uns eine Email.
VI. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bochum, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von uns.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf ihn über, an dem wir versandbereit sind und ihm dies angezeigt haben.
Bei Lieferungen „frei Haus / frei Bordsteinkannte“ schließt der Auftragnehmer im eigenen Namen zugunsten des Auftraggebers eine Transportversicherung gegen die Gefahren des Verlustes und der Beschädigung nach marktüblichen Konditionen bei einem Versicherer seiner Wahl ab.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
VII. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zum restlosen Eingang des Rechnungsbetrages einschließlich aller Nebenforderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere Saldoforderung. Bereits bezahlte Ware bleibt unser Eigentum, solange wir noch irgendwelche Forderungen gegenüber dem Aufraggeber haben. Bei Vermischung oder Vermengung von Vorbehaltswaren mit anderen Waren bleibt unser Eigentum als Miteigentum erhalten. Der Auftraggeber nimmt die Ware für uns in handelsübliche Verwahrung. Er ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung verpflichtet. Er hat die Ware auf seine Kosten gegen alle Risiken zu versichern. Versicherungsansprüche gelten an uns abgetreten.
(2) Der Auftraggeber darf über die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verfügen. Verpfändungen, Sicherheitsübereignungen u.ä. sind unzulässig. Etwaige Pfändungen und sonstige Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte sind uns unverzüglich anzuzeigen. Verwertet der Auftraggeber die Vorbehaltsware z.B. durch Verkauf, so tritt der uns schon jetzt bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihm alle aus der Verwertung entstehenden Forderungen gegen seine Vertragspartner bis zur Höhe unserer sämtlichen Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen ab. Der Auftraggeber ist trotz der vorstehenden Abtretung zur Einziehung der Forderungen bis auf schriftlichen Widerruf ermächtigt; unsere Einziehungsermächtigung bleibt von der Einziehungsermächtigung des Auftraggebers unberührt. Wir werden die Forderungen nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Mit Befriedigung unserer Forderung gegen den Auftraggeber geht das Eigentum automatisch auf ihn über.
VIII. Schutzrechte
An Etiketten, Abbildungen, Zeichnungen, Fotos, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentum, Urheberrechte sowie sonstige Schutzrechte vor. Sie dürften ohne unsere Einwilligung weder vervielfältigt noch andern zugänglich gemacht werden und sind auf unser Verlangen unverzüglich an uns zurück zu senden.
IX. Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Beim Kauf von Elektrogeräten der Marke bergman.. haben Sie die Möglichkeit, im Rahmen des Bestellprozess eine zusätzliche Garantieerweiterung zu erwerben.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind gem. § 377 HGB unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn uns nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen vier Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen vier Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in II (2) bestimmten Form zugegangen ist. Der Lieferschein ist beizufügen. Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Ergibt sich bei einer im Rahmen der Mängelrüge durchgeführten Prüfung der Ware, dass die Mängelrüge zu Unrecht erfolgt ist, sind wir berechtigt, eine verkehrsübliche Vergütung für die Prüfung der Ware sowie die Kosten für den Versand zu berechnen.
(4) Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Auftraggeber unter den in Ziffer X. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Der Anspruch auf Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne unsere ausdrückliche Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(6) Bei erforderlichen Anschlüssen an die Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Dampf, Abwasser, Heißwasser, Gas, usw.) sind diese vom Käufer/Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen. Die Durchführung darf nur durch professionelle Installateure oder Elektrofachleuchte erfolgen. Sollte ein Mangel auf eine nicht fachgerechte Installation zurückzuführen sein, entfällt der Gewährleistungsanspruch gegen ZIMAX Direkt GmbH.
(7) Die Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
(8) Wenn durch den Hersteller des Liefergegenstandes eine längere Gewährleistung oder eine Garantie eingeräumt wird, treten wir unsere Rechte hieraus bereits mit dem Kauf an den Besteller/Käufer ab.
X. Haftung
(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer X. eingeschränkt.
(2) Wir haften nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder unseres Erfüllungsgehilfen beruhen und nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) In jedem Fall ist der Nutzer ebenfalls zur Schadensbegrenzung verpflichtet. Dies beinhaltet die rechtzeitige Anzeige von Schäden im Rahmen der weiteren Schadensminimierung.
(4) Macht der Auftraggeber Ansprüche gegen uns wegen anderer Schäden geltend, haften wir nur soweit sie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Mitarbeiter beruhen oder Gegenstand einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie sind. Liegt keine vorsätzliche Vertragsverletzung vor, ist ein solcher Schadenersatzanspruch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden der Höhe nach begrenzt.
(5) Sofern wir sogenannte Kardinalspflichten verletzen, haften wir auf Schadenersatz. Die Ersatzpflicht ist aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Kardinalspflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf.
XI. Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden http://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Wir sind bereit, an einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Zuständig ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, www.verbraucher-schlichter.de.
XII. Schlussbestimmungen
(1) Es findet deutsches Recht Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien ist der jeweilige Sitz der Firma ZIMAX Direkt GmbH, derzeit Bochum.
(2) Die Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen, Factorer und/oder Inkassounternehmen) zu übermitteln.
Stand: 01.09.2021